Schützenverein Burbach

Vereinssatzung

„Vorschlag“ für die neue Satzung des Schützenverein Burbach e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Burbach e.V.“.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Nr. VR 1190 eingetragen und hat seinen Sitz in 57299 Burbach.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Schützenverein Burbach e.V. ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation eines Trainings- und Wettkampfbetriebes verwirklicht. Der Verein stellt seinen Mitgliedern entsprechend den Möglichkeiten die notwenigen technischen und räumlichen Voraussetzungen zum Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung. Der Verein bietet, gegen Entgelt für schießsportlich interessierte Nichtmitglieder, seine räumlichen und technischen Möglichkeiten zur Nutzung an. Er bemüht sich um die Heranführung der Jugend an den Sport und fördert die sportlichen Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele dem ihren entsprechen.

§ 2.1. Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.2. Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, eine Zuwendung, unverhältnismäßig hohe Vergünstigung oder ähnliches bezahlt werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

Ordentliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahren)

Ehrenmitglieder

§ 4.1. Erwerb der Mitgliedschaft:

Jeder, der sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt kann Mitglied werden. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben über die der Gesamtvorstand entscheidet. Mit der Aufnahme verpflichten sich alle Mitglieder diese Satzung, sowie die jeweils geltenden Schieß- und Sportordnungen anzuerkennen.Die Reise der Liebe ist voller Lachen und Tränen.

Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4.2. Rechte der Mitglieder:

Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zugang zu Vereinsveranstaltungen. Die genauen Regelungen werden vom Vorstand festgelegt.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder, jedoch ohne Stimmrecht.

§ 4.3. Pflichten der Mitglieder:

Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Satzung einzuhalten sowie die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen. Sie haben die geltenden Schieß- und Sportordnungen einzuhalten und den Anweisungen der Standaufsichten Folge zu leisten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 5.1. Austritt

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

§ 5.2. Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand beschlossen werden.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

– schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,

– Schädigung der Vereinsinteressen oder des Ansehens des Vereins,

– grobe Missachtung von Anordnungen,

– Zahlungsverzug von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 14 Tagen Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer ¾ Mehrheit endgültig.

Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgelegt.

Alle Einnahmen des Vereins sind ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Schützenverein Burbach e.V. sind der Vorstand und der Gesamtvorstand.

§ 7.1 Vorstand im Sinne von § 26 BGB:

– 1. Vorsitzende

– stellvertretende Vorsitzende

– Kassenwart

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Im Falle seiner Verhinderung wird der Verein gemeinschaftlich durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten. Ein Nachweis der Verhinderung ist nicht erforderlich.

§ 7.2 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

– 1. Vorsitzenden

– stellvertretender Vorsitzenden

– Kassenwart

– Schriftführer

– Schießleiter

– stellvertretender Schießleiter

– zwei Beisitzern

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, besondere Veranstaltungen des Vereins festzulegen und zu planen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen, in der Satzung vorgesehenen Fällen.

Fällt ein Mitglied des Gesamtvorstands aus, kann der Vorstand einen Ersatz benennen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung amtieren darf.

§ 7.3. ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Organe des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.

§ 8.1. Turnus und Leitung der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

§ 8.2. Einladung

Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen in Textform mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.

§ 8.3. Tagesordnung

Die Tagesordnung umfasst:

– Bericht des 1. Vorsitzenden und weiterer Vorstandsmitglieder

– Bericht der Kassenprüfer

– Entlastung des Vorstands

– Wahlen, sofern erforderlich

– Satzungsänderungen

Die Tagesordnung ist um Anträge zu ergänzen, wenn ein Mitglied diesen/diese spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

§ 8.4. Beschlüsse und Wahlen

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder verbindlich, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Die Wahlen finden, sofern kein Mitglied eine schriftliche Abstimmung beantragt, grundsätzlich offen statt. Gleiches gilt für Beschlüsse.

§ 8.5. außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 8.6. Protokoll

Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern sie wesentliche Bestimmungen oder den Vereinszweck betreffen.

Für weniger bedeutsame Änderungen, die nicht den Vereinszweck oder die Gemeinnützigkeit berühren, genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Änderungen, die die Gemeinnützigkeit betreffen, müssen dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Burbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Datenschutz

Die von den Mitgliedern erhobenen Daten werden vom Schützenverein Burbach e.V. nur zur Organisation des Sportbetriebs, zur Mitgliederverwaltung und -kommunikation sowie der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben genutzt.

§ 12.1. Datenerhebung

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben; Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ggf. Staatsangehörigkeit und Lichtbild (gem. Aufnahmeantrag).

§ 12.2. Datenverarbeitung und -speicherung

Die Daten aus § 13.1. werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 12.3. Datenweitergabe

Als Mitglied in Verbänden wie beispielsweise dem Landessportbund, dem Westfälischen Schützenbund und dem Bund Deutscher Sportschützen muss der Schützenverein Burbach e.V. die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und ggf. Merkmal „Behindert“) an diese weitergeben. Eine Weitergabe erfolgt zudem zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften.

§ 12.4. Datenveröffentlichung

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf der Homepage oder am Schwarzen Brett nur im Rahmen der Wettkampfprotokolle (Name, Vorname, Schützenklasse, Ringzahl und Platzierung) und wenn das Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 12.5. Datenweitergabe bei Austritt

Der Schützenverein Burbach e.V. ist aus dem Waffengesetz heraus verpflichtet bei Austritt aus dem Verein diesen den Behörden anzuzeigen.

§ 12.6. Rechte der Mitglieder aus der Datenverarbeitung

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO;
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO;
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO;
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO;
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO;
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO;
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO;

das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29.03.2025 mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und setzt alle vorherigen Satzungen außer Kraft.

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Thema von Anders Norén